Industriebau in Nürnberg

Beurteilung nach Bauordnung oder nach Industriebaurichtlinie?

Ein renommiertes Unternehmen hat ein Grundstück in Nürnberg erworben und plant dort den Bau einer Industriehalle. Uns wurde der Auftrag zur Erstellung des Brandschutzkonzepts erteilt. Das Gebäude besteht aus einer eingeschossigen Halle und einem zweigeschossigen Verwaltungsgebäude und wird der Gebäudeklasse 3 (gemäß BayBO Artikel 2 Absatz) zugeordnet, ohne den Sonderbau-Status aufzuweisen.

Wir haben wir uns gemeinsam mit dem Bauherrn dennoch für die Bewertung gemäß der Industriebaurechtlinie entschieden. Hierfür ist eine Abweichung von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderlich, da die baurechtliche Beurteilung zunächst nach den Anforderungen der BayBO zu erfolgen hat.

Worin liegen die Unterschiede und welchen Vorteil bietet diese Bewertung?

Für Industriebauten, zu denen Gebäude oder Gebäudeteile im Industrie- und Gewerbebereich gehören, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, sind die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL) festgelegt. Diese Richtlinie soll Bauherren, Planern und Fachexperten die Planung erleichtern und vor allem speziellen Anforderungen an Industriebauten gerecht werden. Dadurch entfällt der Nachweis von beabsichtigten Abweichungen von den üblichen Brandschutzvorschriften der Bauordnungen für jeden Einzelfall. Zu den Aspekten, die in dieser Richtlinie behandelt werden, gehören beispielsweise die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, die Brennbarkeit der Baustoffe, die Größe der Brand- bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, deren Anordnung, sowie die Lage und Länge der Rettungswege.

Dank dieser Bewertung konnten wir beispielsweise eine große Halle ohne Unterteilung durch Brandwände realisieren, was dem Eigentümer eine erhebliche Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten bietet und Kosten spart.

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