Dachgeschoss-Ausbau künftig ohne Genehmigung möglich

Vereinfachte Regelungen für Dachgeschossausbauten in Bayern seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Bayern neue, vereinfachte Regelungen für den Ausbau von Dachgeschossen. Diese sollen den bürokratischen Aufwand reduzieren. Im Folgenden möchte ich Ihnen dazu einige wichtige Informationen und meine Einschätzung geben.

Verfahrensfreie Ausbauten

Wenn die äußere Gestalt eines Gebäudes unverändert bleibt, ist der Ausbau von Dachgeschossen nun verfahrensfrei. Das bedeutet, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Es reicht aus, das Vorhaben beim zuständigen Bauordnungsamt anzuzeigen. Sollte innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung erfolgen, kann der Ausbau ohne weitere Genehmigungen begonnen werden.

Diese Regelung basiert auf der Änderung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 der Bayerischen Bauordnung.

Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist unerlässlich!

Trotz der Verfahrensfreiheit müssen alle rechtlichen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung eingehalten werden – darauf möchte ich besonders hinweisen.

Zu den notwendigen Unterlagen zählen insbesondere:

  • Nachweise zum Brandschutz,
  • Unterlagen zur Standsicherheit sowie
  • die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, diese Vorgaben während des Baus zu prüfen. Als Bauherr oder Eigentümer tragen Sie die Verantwortung, dass alle baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Falls durch den Ausbau die äußere Form des Gebäudes oder die Konstruktion des Dachstuhls verändert wird, bleibt ein Bauantrag weiterhin notwendig.

Besondere Regelungen bei denkmalgeschützten Gebäuden und kommunalen Vorschriften

Für den Ausbau von Dachgeschossen in denkmalgeschützten Gebäuden gelten zusätzliche Vorgaben. In diesen Fällen ist vorab eine Erlaubnis gemäß Art. 6 BayDSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Darüber hinaus können kommunale Vorschriften (wie Stellplatzsatzungen) zusätzliche Anforderungen stellen, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Fazit

Die neuen Regelungen erleichtern den Dachgeschossausbau erheblich, aber wichtige baurechtliche Vorgaben und Vorschriften gelten weiterhin. Falls Sie Fragen zu den Anforderungen oder zum Ablauf haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Falls weitere Anpassungen erforderlich sind, lassen Sie es mich wissen!

Sie haben die Baubeginnsanzeige vergessen?

Warum und wann ist eine Baubeginnsanzeige erforderlich?

Viele Menschen kennen diese Situation:

Endlich ist die Baugenehmigung vom Bauamt eingetroffen und der Bauprozess sollte schnell beginnen. Nun fordert die Bauordnungsbehörde, auch bekannt als Bauamt, eine Anzeige zum Baubeginn und droht vielleicht sogar mit der Einstellung bereits begonnener Arbeiten.

Was nun?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihnen bei dieser unangenehmen Situation zu helfen. Zögern Sie nicht, uns umgehend zu kontaktieren. Gemeinsam können wir die erforderlichen Schritte unternehmen. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, warum eine Baubeginnsanzeige notwendig ist.

Gemäß der Musterbauordnung bzw. der Bayerischen Bauordnung darf nach Erteilung der Baugenehmigung und gemäß aktueller Rechtslage nicht automatisch mit dem Bau begonnen werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Bauherr muss die Baugenehmigung erhalten haben. Eine mündliche Zustimmung eines Mitarbeiters des Bauamts, auch nicht von der Bauordnungsbehörde, reicht nicht aus.
  2. Die bautechnischen Nachweise müssen erstellt werden, wie beispielsweise die Tragwerks-, Brandschutz- und Energienachweise.
  3. Die Baubeginnsanzeige muss vorgelegt werden. Jedes Bundesland hat hierfür seine eigene Landesbauordnung, in der der Bauantrag, die Baugenehmigung, der Baubeginn und deren Anzeige geregelt sind. In Bayern beispielsweise findet sich die Vorschrift zur Baubeginnsanzeige unter Artikel 68 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Wenn das Bauamt (Bauordnungsbehörde) Sie also aufgefordert hat, den Baubeginn mit einer Anzeige zu belegen (Baubeginnsanzeige) oder wenn Sie bereits mit dem Bau begonnen haben und die Anzeige vergessen haben, können wir Ihnen helfen.

Auf der Baubeginnsanzeige müssen verschiedene Personen unterschreiben. Die wichtigste Person ist natürlich der Bauherr selbst. Weiterhin muss der Nachweisersteller des Standsicherheitsnachweises unterschreiben. Je nach Größe und Komplexität des Bauvorhabens reicht entweder die Unterschrift des Nachweiserstellers, ein Kriterienkatalog oder ein Prüfsachverständiger für Tragwerksplanung. Das Gleiche gilt hierbei für den Brandschutznachweis.

Einschub: trockene Gesetzestexte, Verantwortliche und Verantwortung

Wer trägt eigentlich welche Verantwortung und was sind die Grundpflichten beim Bauen? Das ist z.B. in Art. 49 BayBO geregelt: "Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden."

Also Bauherr sind Sie also zunächst selber für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich und dies ist in Art. 50 geregelt:

"Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge und Anzeigen. Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitzuteilen."

Weiterhin treten als Verantwortliche der Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) und der/die Unternehmer auf und die Pflichten und Veranwortungen sind in Bayern in Art. 51 und 52 geregelt. Dort steht z.B. "Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen."

Hier komme ich also als Fachplaner für das Fachgebiet Brandschutz (und ggf. auch als Architekt) ins Spiel.

Konkret:

Wenn Sie es vergessen oder versäumt haben, einen Statiker, Brandschützer und Energieberater für Ihr Bauprojekt zu beauftragen, weil Sie davon keine Kenntnis hatten, sollten Sie umgehend diese Fachplaner hinzuziehen. Gebäude dürfen in Deutschland nur errichtet werden, wenn die genannten Fachplanungen erstellt wurden. Die Baubeginnsanzeige darf nur von den Fachplanern unterschrieben werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Es ist sogar strafbar, als Ingenieur lediglich zu unterschreiben, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Dachgeschossausbauten in Nürnberg und Umgebung: Expertise, Professionalität und Fachwissen

Dachgeschosse in Nürnberg: Herausforderungen bei ungenehmigten Ausbauten

Heute widmen wir uns erneut dem Thema Dachgeschosse in Nürnberg – insbesondere den häufig genutzten, aber nicht genehmigten Ausbauten. Diese Problematik tritt in städtischen Gebieten regelmäßig auf und kann zu erheblichen rechtlichen und sicherheitstechnischen Schwierigkeiten führen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg war Wohnraum knapp, weshalb viele Dachböden ohne behördliche Genehmigung zu Wohnräumen umgebaut wurden. Obwohl diese Räume oft unauffällig im Alltag genutzt werden, ist eine nachträgliche Genehmigung oder Nutzungsänderung erforderlich. Insbesondere im Brandfall kann das Fehlen einer Genehmigung ein erhebliches Haftungsrisiko darstellen.

Die nachträgliche Genehmigung oder Nutzungsänderung ist ein zeitintensiver Prozess, da die vorhandene Bausubstanz den aktuellen Bau- und Brandschutzvorschriften angepasst werden muss. Entgegen häufig verbreiteter Informationen in den Medien ist ein Dachgeschossausbau keineswegs generell genehmigungsfrei. Dies mag für kleinere Wohngebäude (Gebäudeklassen 1 und 2) zutreffen, nicht jedoch für typische Stadthäuser in Städten wie Nürnberg oder Fürth.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine langjährige Nutzung eines Dachgeschosses ohne Genehmigung weder Bestandsschutz noch ein Gewohnheitsrecht begründet. Der einzige Weg zur rechtlichen Absicherung führt über den Planungs- und Genehmigungsprozess, der in vielen Fällen komplex und aufwendig ist.

Ein zusätzliches Hindernis besteht darin, dass aktuelle Bauvorschriften in erster Linie für Neubauten ausgelegt sind und die Anforderungen oft nicht ohne Weiteres auf Altbauten angewendet werden können. Dies betrifft sowohl baurechtliche als auch brandschutztechnische Aspekte.

Bei Fragen oder Unterstützung im Planungs- und Genehmigungsprozess stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.