Dachgeschossausbauten in Nürnberg und Umgebung: Expertise, Professionalität und Fachwissen

Heute befassen wir uns erneut mit dem Thema Dachgeschosse in Nürnberg, insbesondere mit genutzten, aber nicht genehmigten Ausbauten. Diese Situation tritt häufig in städtischen Gebieten auf und kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Insbesondere in der Nachkriegszeit war Wohnraum knapp und Dachböden wurden ohne Genehmigung zu Wohnräumen umgebaut. Infolgedessen müsste eine nachträgliche Genehmigung oder Nutzungsänderung beantragt werden, obwohl sie in der Regel im Alltag einfach genutzt werden, ob bewusst oder unbewusst. Diese Situation birgt jedoch auch ein erhebliches Haftungsrisiko, insbesondere im Falle eines Brandes.

Eine nachträgliche Genehmigung oder Nutzungsänderung ist jedoch im Gegensatz zu den in den Medien verbreiteten Informationen zeitaufwändig, da die bestehende Situation mit den aktuellen Bauvorschriften in Einklang gebracht werden muss. Es ist also nicht korrekt zu behaupten, dass ein Dachgeschossausbau mittlerweile genehmigungsfrei ist, wie oft in den Medien kommuniziert wird. Das mag für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten, aber nicht für typische Stadthäuser in Nürnberg, Fürth und ähnlichen Städten.

Eine langjährige, baurechtlich nicht legale Nutzung bietet leider keinen Bestandsschutz oder Gewohnheitsrecht. Daher bleibt nur der Planungs- und Genehmigungsprozess, der oft komplex ist.

Das Problem besteht darin, dass die bestehende Situation mit aktuellen Bauvorschriften in Einklang gebracht werden muss, die nicht für Altbauten, sondern für Neubauten gelten. Dies betrifft sowohl baurechtliche als auch brandschutzrechtliche Aspekte.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie haben die Baubeginnsanzeige vergessen?

Warum und wann ist eine Baubeginnsanzeige erforderlich?

Viele Menschen kennen diese Situation:

Endlich ist die Baugenehmigung vom Bauamt eingetroffen und der Bauprozess sollte schnell beginnen. Nun fordert die Bauordnungsbehörde, auch bekannt als Bauamt, eine Anzeige zum Baubeginn und droht vielleicht sogar mit der Einstellung bereits begonnener Arbeiten.

Was nun?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihnen bei dieser unangenehmen Situation zu helfen. Zögern Sie nicht, uns umgehend zu kontaktieren. Gemeinsam können wir die erforderlichen Schritte unternehmen. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, warum eine Baubeginnsanzeige notwendig ist.

Gemäß der Musterbauordnung bzw. der Bayerischen Bauordnung darf nach Erteilung der Baugenehmigung und gemäß aktueller Rechtslage nicht automatisch mit dem Bau begonnen werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Bauherr muss die Baugenehmigung erhalten haben. Eine mündliche Zustimmung eines Mitarbeiters des Bauamts, auch nicht von der Bauordnungsbehörde, reicht nicht aus.
  2. Die bautechnischen Nachweise müssen erstellt werden, wie beispielsweise die Tragwerks-, Brandschutz- und Energienachweise.
  3. Die Baubeginnsanzeige muss vorgelegt werden. Jedes Bundesland hat hierfür seine eigene Landesbauordnung, in der der Bauantrag, die Baugenehmigung, der Baubeginn und deren Anzeige geregelt sind. In Bayern beispielsweise findet sich die Vorschrift zur Baubeginnsanzeige unter Artikel 68 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Wenn das Bauamt (Bauordnungsbehörde) Sie also aufgefordert hat, den Baubeginn mit einer Anzeige zu belegen (Baubeginnsanzeige) oder wenn Sie bereits mit dem Bau begonnen haben und die Anzeige vergessen haben, können wir Ihnen helfen.

Auf der Baubeginnsanzeige müssen verschiedene Personen unterschreiben. Die wichtigste Person ist natürlich der Bauherr selbst. Weiterhin muss der Nachweisersteller des Standsicherheitsnachweises unterschreiben. Je nach Größe und Komplexität des Bauvorhabens reicht entweder die Unterschrift des Nachweiserstellers, ein Kriterienkatalog oder ein Prüfsachverständiger für Tragwerksplanung. Das Gleiche gilt hierbei für den Brandschutznachweis.

Einschub: trockene Gesetzestexte, Verantwortliche und Verantwortung

Wer trägt eigentlich welche Verantwortung und was sind die Grundpflichten beim Bauen? Das ist z.B. in Art. 49 BayBO geregelt: "Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden."

Also Bauherr sind Sie also zunächst selber für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich und dies ist in Art. 50 geregelt:

"Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge und Anzeigen. Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitzuteilen."

Weiterhin treten als Verantwortliche der Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) und der/die Unternehmer auf und die Pflichten und Veranwortungen sind in Bayern in Art. 51 und 52 geregelt. Dort steht z.B. "Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen."

Hier komme ich also als Fachplaner für das Fachgebiet Brandschutz (und ggf. auch als Architekt) ins Spiel.

Konkret:

Wenn Sie es vergessen oder versäumt haben, einen Statiker, Brandschützer und Energieberater für Ihr Bauprojekt zu beauftragen, weil Sie davon keine Kenntnis hatten, sollten Sie umgehend diese Fachplaner hinzuziehen. Gebäude dürfen in Deutschland nur errichtet werden, wenn die genannten Fachplanungen erstellt wurden. Die Baubeginnsanzeige darf nur von den Fachplanern unterschrieben werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Es ist sogar strafbar, als Ingenieur lediglich zu unterschreiben, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

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